Des Fußballclubs 1933 Leistadt (FC 1933 Leistadt)

 

§1 Name, Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Fußballclub 1933 Leistadt (FC 1933 Leistadt) und ist auch so beim Südwestdeutschen Fußballverband und dem Amtsgericht Ludwigshafen gemeldet.

Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Bad Dürkheim, Ortsteil Leistadt.

 

§2 Aufgaben

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Fußballveranstaltungen, um die seit 1933 in Leistadt bestehende Fußballtradition zu bewahren und fortzusetzen,
  • Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  • Die Teilnahme an sportlichen Begegnungen mit auswärtigen Fußballvereinen,
  • Die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
  • Die Pflege der kameradschaftlichen Beziehungen untereinnander,
  • Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den anderen Ortsvereinen und zur Förderung der sozialen Integration durch gesellige und kreative Aktionen bzw. kulturelle Angebote.

2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt keine anderen Zwecke und Aufgaben als die angegebenen.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; eine Tätigkeitsvergütung bis zu den nach 53 Nr.26a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei bleibenden Beträgen ist jedoch zulässig.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Auslagen, die für den Verein getätigt werden, können erstattet werden.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Der Verein umfasst:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können werden, alle natürlichen Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen, Einzelpersonen), welche die gemeinnützigen und sportlichen Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen wollen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.

3. Bei allen unter 1.a) genannten Jugendlichen unter 18 Jahren ist das schriftliche Einverständnis eines Sorgeberechtigten erforderlich.

4. Ernennung zum Ehrenmitglied:

·         

    • Zu Ehrenmitgliedern des FC 1933 Leistadt werden Mitglieder ernannt, welche seit 50 Jahren dem Verein angehören.
    • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben weiterhin zu allen Veranstaltungen des Vereins, insbesondere zu den Heimspielen aller Mannschaften, freien Eintritt.

4.1.Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft:

·         

    • Vereinsnadel in Silber: Die Vereinsnadel in Silber wird an Mitglieder verliehen, die dem FC 1933 Leistadt seit 25 Jahren angehören.
    • Vereinsnadel in Gold: Die Vereinsnadel in Gold wird an Mitlieder verliehen, die dem FC 1933 Leistadt seit 40 Jahren angehören.

5. Die Mitgliedschaft endet am Schluss des Geschäftsjahres, wenn drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den 1. Vorsitzenden oder den Schriftführer erfolgt. Geschieht das nicht, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Geschäftsjahr.

   

5.1. Bei Todesfall endet die Mitgliedschaft mit dem Beginn des darauffolgenden Monats. Ferner kann der Vorstand Mitglieder, die den Satzungen zuwider handeln oder Vereinsschädigend wirken, durch Mehrheitsbeschluss jederzeit ausschließen.

 

6. Beitragsordnung:
Die Beiträge untergliedern wie folgt:

    1. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
    2. Einzelmitgliedschaft ab dem 18. Lebensjahr
    3. Familienmitgliedschaft

Änderungen und/oder Anpassungen der Mitgliedsbeiträge werden nach § 4 Absatz 5 der Vereinssatzung in der jährlichen Mitgliederversammlung von der Versammlung beschlossen. Die Beiträge werden anteilmäßig nach Eintrittsdatum erhoben. 

 

§4 Rechten und Pflichten der Mitglieder

 

1. Der Verein haftet - den Richtlinien des SWFV folgend - für alle Foilgen und Strafen, die auf unabsichtliche Weise im normalen Spielverlauf        entstehen. Die Haftung für strafbare Handlungen und deren gerichtliche Ahndung übernimmt der Verein nicht.

 

2. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und den Vorstand zu unterstützen.

 

3. Der Eintritt in den Verein verpflichtet jedes Mitglied zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages.

 

3.1. Er ist im ersten Vierteljahr zu entrichten.

3.2. Bei Neueintritt wird der Mitgliedsbeitrag anteilmäßig nach Eintrittsdatum errechnet.

3.3. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen einen geringeren Beitrag als volljährige Mitglieder.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.

 

§5 Organe des Vereins

    1. Geschäftsführender Vorstand
    2. Erweiterter Vorstand
    3. Mitgliederversammlung
    4. Spielausschuss
    5. Sonstige Ausschüsse
    6. Kassenprüfer
    7. Ehrenvorsitzende

Zu 1. Geschäftsführender Vorstand

Gesetzlicher Vertreter im Sinne §26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, seinem 

Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

 

1.1. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter plus ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sofern die Rechtsgeschäfte den Geschäftswert von EUR 8.000 Euro nicht übersteigen.

 

1.2. Vorhaben mit einem Geschäftswert über EUR 8.000 bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

Zu 2. Erweiterter Vorstand 

Zur Unterstützung und Durchführung seiner Arbeit steht dem Geschäftsführenden Vorstand der erweiterte Vorstand zur Seite

(im folgenden kurz Vorstand genannt). Im gehören an: Geschäftsführender Vorstand, Spielausschuss (Herren, Damen und Jugend je 2 Vertreter), und mindestens 3 Beisitzer.

 

2.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern. Wenn Vorstandsmitglieder mehrere Ämter durch Personalunion innehaben, werden entsprechend mehr Beisitzer gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ist für ein Amt mehr als eine Person vorgeschlagen, erfolgt die Abstimmung geheim.

 

2.2. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, erfolgt die Ergänzungswahl in der folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

2.3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

2.4. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a) Die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 der Satzung gestellten Aufgaben

b) Aufstellung eines Haushaltplanes für das laufende Jahr

c) Termingestaltung des Vereins

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Einsetzung der Ausschüsse

f) Beschlussfassung und Protokollierung der Beschlüsse

 

Zu 3. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Diese soll im ersten Halbjahr stattfinden.

 

3.1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden wenn: 

·         

    • a) dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder
    • b) ein Zehntel der Mitglieder über 18 Jahren eine Mitgliederversammlung fordert.

3.2. Die beabsichtigte Tagesordnung (zu 3.1. b) muss dem 1. Vorsitzenden bis spätestens 3 Tage vor dem beabsichtigten Termin übersandt werden.

 

3.3. Die Einberufung zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Form wie Rundschreiben, Anschlag am Vereinsbrett, Bekanntmachung im Amtsblatt, oder auch elektronisch per E-Mail oder über die Homepage.

 

3.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eine Ergänzung der Tagungsordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagungsordnung, die von Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme/Ablehnung von Ergänzungen der Tagesordnung.

 

Die Tagesordnung bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

    1. Jahresbericht
    2. Kassenbericht
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Spielberichte
    6. Bericht der Jugend
    7. Wünsche und Anträge

3.5. Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahren und jedes Ehrenmitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Eine Übertragung der Stimmberechtigung auf eine andere Person ist nicht zulässig. Erziehungsberechtigte von minderjährigen Mitgliedern dürfen an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

3.6. Mitglieder können sich bei Krankheit oder aus ähnlich gelagerten Gründen durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten lassen. Die Vetretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Kein(e) Bevollmächtigte(r) kann mehr als eine Vollmacht ausüben.

 

3.7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei allen Abstimmungen, abgesehen von den in §7 festgelegten Fällen, genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

3.8. Der 1.Vorsitzende oder ein von ihm benannter Stellvertreter leitet die Versammlung.

 

3.9. Über die Mitgliederversammlung führt der Schriftführer oder eine andere vom Versammlungsleiter bestimmte Person eine Niederschrift. Diese ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

3.10. Wahlordnung:

Wahl des Wahlausschusses mit Wahlleiter und 2 Stimmzählern. Die Stimmzähler bleiben bis zum Ende der gesamten Wahl im Amt. Der Wahlleiter hat nur die Wahl des 1.Vorsitzenden durchzuführen. Dieser führt anschließend die Wahl weiter.

 

3.10.1. Wahl des 1.Vorsitzenden

3.10.2. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden

3.10.3 Wahl des Kassenwarts

3.10.4. Wahl des Schriftführers

3.10.5. Wahl des Spielausschusses

  1. Spielleitung Herren
    Stellvertretung Spielleitung Herren
  2. Spielleitung Damen
    Stellvertretung Spielleitung Damen
  3. Wahl des Jugendleiters
    Wahl des stellvertretenden Jugendleiters

3.10.6. Wahl der Beisitzer

3.10.7. Wahl der 2 Kassenprüfer

 

Zu 4. Spielausschuss:

Zu seinen Aufgaben gehören alle Obliegenheiten des Spielbetriebes, insbesondere die Termingestaltung.

Die Sitzungen sind nach Bedarf einzuberufen.

Den Vorsitz führt der erste bzw. zweite Vorstand.

Zu 5. Sonstige Ausschüsse

Für bestimmte Aufgabengebiete oder für größere Vorhaben können, zur Gestaltung und Durchführung, Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder werden hierzu vom Vorstand einberufen. Jedem Ausscuss muss mindestens ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes angehören.

Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

Zu 6. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand zwei Kassenprüfer, die ehrenamtlich tätig sind.

Ihnen obliegt die Prüfung der Kassen und der Buchführung des Vereins. Eine Überprüfung hat

mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu

berichten. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken,

nicht aber auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

Zu 7. Ehrenvorsitzende

Nach Ablauf seiner Tätigkeit kann der Vorstandsvorsitzende des Vereins auf Vorschlag der

Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernannt werden.

Der Ehrenvorsitzende hat keinerlei Pflichten im Verein. Er hat jedoch das Recht, jederzeit an

Vorstandssitzungen und Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 6 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12. jeden Jahres.

 

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

  1. Satzungsänderungen können nur bei Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Sie bedürfen der Mehrheit von mindestens Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Auch hier ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Dürkheim, die es ausschließlich und es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Bad Dürkheim-Leistadt, den 18.10.2022